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#Kleinunternehmer13. Juli 20268 Min. LesezeitZuletzt geprüft: 20. September 2026

Rechnung als Kleinunternehmer nach § 19 UStG: Leitfaden

Redaktion Solobuch

Redaktion & Methodik

Rechnung als Kleinunternehmer nach § 19 UStG: Leitfaden

Die Gründung eines eigenen Unternehmens oder der Start in die Freiberuflichkeit ist ein aufregender Schritt. Um bürokratische Hürden zu Beginn möglichst niedrig zu halten, machen viele Gründer, Freelancer und Nebengewerbetreibende in Deutschland Gebrauch von der sogenannten Kleinunternehmerregelung.

Der Kern dieser Regelung ist im § 19 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) verankert. Der große Vorteil: Sie müssen keine Umsatzsteuer (umgangssprachlich Mehrwertsteuer) an das Finanzamt abführen und ersparen sich die oft lästige monatliche oder quartalsweise Umsatzsteuervoranmeldung.

Doch so einfach das Konzept klingt, so fehleranfällig ist es in der Praxis der Rechnungsstellung. Ein einziger formeller Fehler auf Ihrer Rechnung kann dazu führen, dass Sie plötzlich Umsatzsteuer aus eigener Tasche an das Finanzamt zahlen müssen. Hinzu kommt die Digitalisierung der Buchhaltung: Seit dem 1. Januar 2025 ist der Empfang von E-Rechnungen im B2B-Bereich gesetzlich verpflichtend – ein Fakt, der auch Kleinunternehmer voll trifft.

In diesem umfassenden Leitfaden erklären wir Ihnen detailliert, wie Sie als Kleinunternehmer absolut rechtssichere Rechnungen schreiben, welche Pflichtangaben nicht fehlen dürfen und wie Sie sich im heutigen digitalen Zeitalter optimal aufstellen.

Noch unsicher, ob Ihre gelegentlichen Verkäufe oder Aufträge überhaupt schon eine unternehmerische Tätigkeit sind? Die Abgrenzung erklären wir in „Rechnung schreiben als Privatperson".


1. Was ist die Kleinunternehmerregelung genau?

Die Kleinunternehmerregelung ist eine Vereinfachungsregel im deutschen Steuerrecht. Sie besagt, dass auf die Erhebung von Umsatzsteuer verzichtet wird, wenn der Umsatz des Unternehmens bestimmte Grenzen nicht überschreitet.

Die Umsatzgrenzen:

  • Ihr Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr darf 25.000 Euro (inklusive Steuern) nicht überschritten haben.
  • Ihr voraussichtlicher Umsatz im laufenden Kalenderjahr darf 100.000 Euro voraussichtlich nicht überschreiten.

Hinweis: Die Grenzen wurden durch das Jahressteuergesetz 2024 zum 1. Januar 2025 von zuvor 22.000 € / 50.000 € auf die aktuellen Werte angehoben.

Nur wenn beide Bedingungen erfüllt sind, dürfen Sie als Kleinunternehmer agieren. Wichtig: Es handelt sich um eine Option. Sie können auch freiwillig auf die Regelung verzichten (Regelbesteuerung). Dies macht oft Sinn, wenn Sie hohe Anfangsinvestitionen haben und sich die Vorsteuer (die Umsatzsteuer, die Sie beim Kauf von Arbeitsmitteln zahlen) vom Finanzamt erstatten lassen möchten.


2. Die goldene Regel: Keine Umsatzsteuer ausweisen!

Der schwerwiegendste Fehler, den Sie als Kleinunternehmer machen können, ist der unbedachte Umgang mit der Umsatzsteuer auf Ihrer Rechnung.

Da Sie keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen, dürfen Sie diese auch unter keinen Umständen auf Ihrer Rechnung ausweisen.

Was passiert bei einem Fehler (Steuerschuld nach § 14c UStG)?

Wenn Sie aus Versehen (z. B. durch Nutzung einer falschen Software-Einstellung oder einer veralteten Word-Vorlage) auf Ihrer Rechnung eine Umsatzsteuer von 19 % oder 7 % ausweisen oder den Rechnungsbetrag in "Netto" und "Brutto" unterteilen, greift § 14c UStG (Unrichtiger Steuerausweis).

Das bedeutet: Das Finanzamt wird die auf der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer von Ihnen einfordern. Sie müssen diesen Betrag dann an den Fiskus zahlen, obwohl Sie eigentlich Kleinunternehmer sind. Für Ihre B2B-Kunden ist dies ebenfalls ärgerlich, da das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus einer fehlerhaften Kleinunternehmer-Rechnung verweigern kann.

Ihre Rechnung darf immer nur einen einzigen Endbetrag enthalten.


3. Die Pflichtangaben auf einer Kleinunternehmer-Rechnung

Auch wenn die Umsatzsteuer fehlt, ist eine Kleinunternehmer-Rechnung kein formloses Dokument. Das Umsatzsteuergesetz (§ 14 UStG) definiert sehr genau, welche Pflichtangaben zwingend enthalten sein müssen. Fehlt eine dieser Angaben, kann Ihr Firmenkunde die Rechnung als ungültig abweisen.

  1. Ihr vollständiger Name und Adresse: Bei Einzelunternehmen immer Vor- und Zuname, gegebenenfalls ergänzt durch eine Geschäftsbezeichnung (z. B. "Max Mustermann – Webdesign").
  2. Vollständiger Name und Adresse des Leistungsempfängers: Achten Sie auf die korrekte Rechtsform des Kunden (z. B. GmbH, AG).
  3. Ihre Steuernummer: Zwingend erforderlich ist die Steuernummer, die Ihnen Ihr örtliches Finanzamt zugeteilt hat. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) ist für Kleinunternehmer in der Regel nicht relevant (außer bei bestimmten EU-Auslandsgeschäften), darf aber alternativ zur Steuernummer angegeben werden, falls vorhanden.
  4. Ausstellungsdatum: Das Datum, an dem die Rechnung geschrieben wurde.
  5. Rechnungsnummer: Eine fortlaufende, einmalige Nummer. Sie können Buchstaben und Zahlen kombinieren (z. B. RE-2026-001), wichtig ist nur, dass keine Nummer doppelt vergeben wird.
  6. Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung: Beschreiben Sie Ihre Leistung so präzise, dass ein unbeteiligter Dritter (z. B. ein Steuerprüfer) versteht, was gemacht wurde. "Beratung" ist oft zu ungenau. Besser: "IT-Beratung Projekt X im Zeitraum Y".
  7. Leistungszeitraum oder Zeitpunkt der Lieferung: Der Monat oder das genaue Datum, an dem die Leistung erbracht wurde. Das kann vom Rechnungsdatum abweichen.
  8. Rechnungsbetrag: Der geforderte Endbetrag (ohne Umsatzsteueraufschlüsselung).

Wenn Sie gerade erst starten und verhindern wollen, dass Sie gesetzliche Pflichtangaben vergessen, empfehlen wir Ihnen, sich professionell aufzustellen und unsere Solobuch Plattform. Diese bieten ein sicheres Grundgerüst für Ihre ersten Dokumente.


4. Der unverzichtbare Hinweis auf § 19 UStG

Da Sie keine Umsatzsteuer berechnen, müssen Sie dem Empfänger der Rechnung rechtlich begründen, warum das so ist. Das Finanzamt verlangt hierfür einen entsprechenden textlichen Hinweis.

Es gibt keine gesetzlich exakt vorgeschriebene Formulierung, der Bezug auf § 19 UStG muss jedoch klar erkennbar sein. Dieser Satz wird üblicherweise unten auf der Rechnung, direkt unter dem Endbetrag, platziert.

Gültige Musterformulierungen:

  • „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“ (Der Standard – kurz und prägnant)
  • „Als Kleinunternehmer im Sinne von § 19 Abs. 1 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“ (Sehr formell und rechtssicher)
  • „Rechnungsbetrag enthält gem. § 19 UStG keine Umsatzsteuer.“
  • „Kein Umsatzsteuerausweis aufgrund Anwendung der Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG.“

Vergessen Sie diesen Satz, ist die Rechnung formell fehlerhaft. Kunden könnten (und sollten) eine Korrektur verlangen.


5. E-Rechnungspflicht im B2B: Was Kleinunternehmer seit 2025 beachten müssen

Ein weit verbreiteter Irrtum unter Kleinunternehmern war die Annahme, dass die gesetzlichen Digitalisierungspflichten der letzten Jahre nur große Firmen betreffen. Dies ist nicht der Fall.

Mit dem Wachstumschancengesetz wurde in Deutschland die E-Rechnungspflicht im B2B-Verkehr (Geschäfte zwischen Unternehmen) eingeführt. Bereits seit dem 1. Januar 2025 gelten hier strenge Vorgaben, die Ihren Alltag als Kleinunternehmer prägen:

Sie müssen E-Rechnungen empfangen können

Selbst wenn Sie nur ein kleines Freelance-Business betreiben: Sobald Sie Leistungen von anderen deutschen Unternehmen beziehen (z. B. Webhosting, Materialeinkauf, Software-Abos, Telefonanbieter), haben diese Lieferanten seit 2025 das Recht, Ihnen Rechnungen in einem strukturierten elektronischen Format (wie XRechnung oder ZUGFeRD) zu senden. Sie als Empfänger müssen technisch in der Lage sein, diese Dateien anzunehmen und GoBD-konform zu archivieren. Ein Widerspruchsrecht gegen elektronische Rechnungen gibt es nicht mehr.

Sollten Sie von einem Lieferanten eine XML-Datei erhalten und deren Echtheit oder Konformität mit der EU-Norm EN 16931 prüfen wollen, können Sie jederzeit unseren ZUGFeRD Validator nutzen, um die Struktur der Datei zu validieren.

E-Rechnungen selbst versenden

Während für den Empfang die Pflicht bereits seit 2025 besteht, sind Sie als Kleinunternehmer nach § 19 UStG von der Pflicht zur aktiven Ausstellung strukturierter E-Rechnungen gemäß § 34a UStDV dauerhaft befreit — unabhängig von den Übergangsfristen bis 2027/2028, die für umsatzsteuerpflichtige Unternehmen gelten.

Dennoch erwarten immer mehr Unternehmenskunden, dass auch Freelancer und Kleinunternehmer strukturierte Datensätze liefern, da dies deren eigene Buchhaltungsprozesse automatisiert. Ein einfaches PDF oder gar eine Papierrechnung gilt in vielen modernen Unternehmen heute als massiver Störfaktor im Prozess.

Der Wechsel zu elektronischen Rechnungen ist jedoch kein Hexenwerk. Nutzen Sie cloudbasierte Softwarelösungen, um Ihre Rechnungsstellung zu digitalisieren. Sie können in unserem System in Ihren Unternehmenseinstellungen einfach das Häkchen bei "Kleinunternehmerregelung" setzen und anschließend mit wenigen Klicks eine rechtssichere E-Rechnung erstellen. Das System entfernt automatisch alle Mehrwertsteuer-Felder, fügt den § 19-Hinweis hinzu und generiert im Hintergrund eine valide XML- oder ZUGFeRD-Datei für Ihre B2B-Kunden.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich als Kleinunternehmer E-Rechnungen versenden? Nein. Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind gemäß § 34a UStDV dauerhaft von der Pflicht zur aktiven Ausstellung strukturierter E-Rechnungen befreit, unabhängig von den Übergangsfristen bis 2027/2028.

Muss ich als Kleinunternehmer E-Rechnungen empfangen können? Ja. Seit dem 1. Januar 2025 gilt die Empfangspflicht für alle Unternehmen in Deutschland, auch für Kleinunternehmer.

Was passiert, wenn ich versehentlich Umsatzsteuer auf meiner Rechnung ausweise? Dann greift § 14c UStG (unrichtiger Steuerausweis). Sie müssen die ausgewiesene Umsatzsteuer trotz Kleinunternehmerstatus an das Finanzamt abführen.

Wie hoch sind die aktuellen Umsatzgrenzen für die Kleinunternehmerregelung? Seit dem 1. Januar 2025 liegt die Grenze bei 25.000 Euro Vorjahresumsatz und 100.000 Euro im laufenden Kalenderjahr.

Welchen Hinweis muss ich auf meiner Rechnung angeben? Einen klar erkennbaren Verweis auf § 19 UStG, zum Beispiel: "Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet."

Brauche ich als Kleinunternehmer eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer? In der Regel nicht. Ihre Steuernummer genügt; eine USt-IdNr. ist nur bei bestimmten EU-Auslandsgeschäften relevant.


Weiterlesen: E-Rechnung für Kleinunternehmer: Pflicht oder nicht?

6. Fazit & Key Takeaways

Die Kleinunternehmerregelung ist ein hervorragendes Instrument, um den bürokratischen Aufwand in der Gründungsphase zu minimieren. Doch gerade bei der Rechnungsstellung ist Präzision gefordert.

Das Wichtigste in Kürze:

  1. Strenge Netto-Regel: Weisen Sie niemals Umsatzsteuer (7 % oder 19 %) auf Ihren Rechnungen aus. Die Rechnung weist nur einen finalen Endbetrag aus.
  2. Hinweispflicht: Der Verweis auf die Befreiung (z.B. "Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet") ist absolut zwingend.
  3. Vollständigkeit: Prüfen Sie Ihre Rechnungen auf alle Pflichtangaben nach § 14 UStG (Steuernummer, Rechnungsnummer, Leistungszeitraum).
  4. Die Realität seit 2025: Die E-Rechnungspflicht ist aktiv. Sie müssen B2B-Rechnungen in elektronischen Formaten (ZUGFeRD/XRechnung) empfangen können. Steigen Sie auch für den Versand frühzeitig auf moderne Software um, um professionell gegenüber Ihren Kunden aufzutreten.

Fehler bei der Rechnungsstellung können schnell teuer werden. Mit dem richtigen Wissen und den passenden digitalen Tools sichern Sie sich ab und können sich voll und ganz auf das Wachstum Ihres Geschäfts konzentrieren.

Eine fertige Rechnungsvorlage für Kleinunternehmer mit dem passenden § 19 UStG-Hinweis finden Sie ebenfalls auf unserer Plattform.

Übrigens: Die Kleinunternehmergrenze befreit Sie nicht von der jährlichen Einnahmenüberschussrechnung – warum, erklären wir in „EÜR für Kleinunternehmer".

Themen

#Kleinunternehmer#§19 UStG#Rechnung#B2B#E-Rechnung#Umsatzsteuer#GoBD#Vorlage

Quellen

  • § 19 UStG (Kleinunternehmerregelung) — Gesetze im Internet
  • § 14 UStG (Pflichtangaben einer Rechnung) — Gesetze im Internet
  • § 14c UStG (Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis) — Gesetze im Internet
  • § 34a UStDV (Ausnahme von der E-Rechnungspflicht für Kleinunternehmer) — Gesetze im Internet
  • BMF-Schreiben zur Anhebung der Kleinunternehmergrenzen zum 1.1.2025 (Jahressteuergesetz 2024)

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 20.09.2026.

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