Kurz zusammengefasst:
- Auch Kleinunternehmer müssen eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) erstellen und als Anlage EÜR abgeben – eine Einnahmengrenze, unterhalb derer das entfällt, gibt es seit 2017 nicht mehr.
- Die Kleinunternehmergrenze (25.000 € / 100.000 €, § 19 UStG) hat nichts mit der EÜR-Pflicht zu tun – das sind zwei getrennte Regelungen.
- Die Anlage EÜR muss grundsätzlich elektronisch über ELSTER übermittelt werden.
- Als Kleinunternehmer tragen Sie Einnahmen und Ausgaben ohne Umsatzsteuer-Aufschlüsselung ein.
Was ist die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)?
Die EÜR ist die vereinfachte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG: Sie stellen Ihre Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenüber – die Differenz ist Ihr Gewinn. Sie gilt für Freiberufler und die meisten Kleingewerbetreibenden, die nicht bilanzierungspflichtig sind (keine doppelte Buchführung, keine Bilanz). Das amtliche Formular dafür ist die Anlage EÜR, die Sie zusammen mit Ihrer Einkommensteuererklärung einreichen.
Der häufigste Irrtum: EÜR-Pflicht und Kleinunternehmergrenze
Viele Gründer vermuten, dass sie unterhalb einer bestimmten Umsatzgrenze überhaupt keine Anlage EÜR abgeben müssen – oft in Verwechslung mit der Kleinunternehmergrenze aus § 19 UStG. Das stimmt nicht (mehr):
- Bis 2016 gab es tatsächlich eine sogenannte Bagatellgrenze: Bei Betriebseinnahmen unter 17.500 € genügte eine formlose Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben statt der Anlage EÜR.
- Seit dem Veranlagungszeitraum 2017 ist diese Vereinfachung entfallen. Seitdem müssen grundsätzlich alle Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn per EÜR ermitteln, die amtliche Anlage EÜR verwenden – unabhängig von der Höhe der Einnahmen.
- Die Kleinunternehmergrenze (§ 19 UStG, seit 1.1.2025: 25.000 € Vorjahresumsatz / 100.000 € laufendes Jahr) ist eine komplett separate Regelung. Sie entscheidet nur, ob Sie Umsatzsteuer berechnen müssen – nicht, ob und wie Sie Ihren Gewinn ermitteln.
Mit anderen Worten: Ob Sie 3.000 € oder 90.000 € Jahresumsatz haben, ändert nichts daran, dass Sie als Kleinunternehmer eine Anlage EÜR abgeben müssen. Die genauen Grenzen und Pflichtangaben für Kleinunternehmer-Rechnungen selbst haben wir in einem eigenen Beitrag zusammengefasst: „Rechnungen als Kleinunternehmer".
Ablauf: So erstellen Sie Ihre EÜR Schritt für Schritt
- Belege sammeln: Alle Einnahmen (Ihre gestellten Rechnungen) und Ausgaben (Betriebsausgaben-Belege) des Wirtschaftsjahres zusammentragen.
- Einnahmen und Ausgaben kategorisieren: Nach den Vorgaben der Anlage EÜR gliedern (z. B. Betriebseinnahmen, Wareneinkauf, Miete, Fahrtkosten, Abschreibungen).
- Gewinn ermitteln: Summe der Betriebseinnahmen minus Summe der abzugsfähigen Betriebsausgaben.
- Anlage EÜR ausfüllen: Die Werte in das amtliche Formular übertragen.
- Elektronisch übermitteln: Über ELSTER (Mein ELSTER oder eine ELSTER-Schnittstelle) zusammen mit der Einkommensteuererklärung einreichen.
Wenn Sie Ihre Rechnungen und Ausgabenbelege ohnehin digital verwalten, können Sie sich in unserer Plattform eine laufende EÜR-Vorschau mit Einnahmen, abzugsfähigen Ausgaben und aktuellem Gewinn anzeigen lassen – das ersetzt nicht die amtliche Anlage EÜR selbst, erleichtert aber das Zusammentragen der Zahlen erheblich. Rechnungen dafür können Sie direkt als E-Rechnung erstellen. Für die Übergabe der gesammelten Daten an Ihren Steuerberater lohnt sich zusätzlich ein Blick in unseren Beitrag zum DATEV-Export.
Besonderheit für Kleinunternehmer: Keine Umsatzsteuer in der EÜR
Da Sie als Kleinunternehmer nach § 19 UStG keine Umsatzsteuer ausweisen, tragen Sie Ihre Einnahmen und Ausgaben in der EÜR in tatsächlicher Höhe ein – es gibt für Sie keine Trennung zwischen Netto- und Bruttobetrag, weil beides identisch ist. Ebenso entfällt der Vorsteuerabzug: Ausgaben werden immer in voller (Brutto-)Höhe als Betriebsausgabe angesetzt, weil Sie die enthaltene Umsatzsteuer nicht separat geltend machen können.
Elektronische Übermittlung: Pflicht mit wenigen Ausnahmen
Nach § 60 Abs. 4 EStDV muss die Anlage EÜR grundsätzlich elektronisch über ELSTER übermittelt werden. Papierformulare sind nur in zwei Ausnahmefällen zulässig:
- Härtefall-Antrag: Das Finanzamt verzichtet auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten (z. B. fehlende technische Ausstattung) auf die elektronische Übermittlung.
- Kleinstgewinn: Liegt der Gewinn unter 410 € und liegt zugleich ein Veranlagungsgrund nach § 46 Abs. 2 Nr. 2–7 EStG vor, ist die Anlage EÜR in Papierform zulässig.
Für die meisten Kleinunternehmer im laufenden Geschäftsbetrieb greift keine dieser Ausnahmen – elektronisch über ELSTER ist der Regelfall.
Wichtig: Umsatzsteuererklärung ist nicht dasselbe wie die EÜR
Seit dem Veranlagungszeitraum 2024 sind Kleinunternehmer durch das Wachstumschancengesetz grundsätzlich von der jährlichen Umsatzsteuererklärung befreit, sofern das Finanzamt sie nicht ausdrücklich anfordert. Diese Erleichterung betrifft aber ausschließlich die Umsatzsteuererklärung – die Anlage EÜR als Teil der Einkommensteuererklärung müssen Sie davon unabhängig weiterhin abgeben. Wer beide Formulare verwechselt, glaubt fälschlich, gar keine Steuererklärung mehr abgeben zu müssen.
Typische Fehler bei der EÜR als Kleinunternehmer
- Annahme, geringe Einnahmen befreien von der Anlage EÜR: Diese Bagatellgrenze gibt es seit 2017 nicht mehr.
- Kleinunternehmergrenze und EÜR-Pflicht verwechselt: Beides sind unabhängige Regelungen mit unterschiedlicher Rechtsgrundlage.
- Bruttobeträge falsch behandelt: Weil keine Umsatzsteuer anfällt, werden Ausgaben versehentlich um eine (nicht existierende) Vorsteuer gekürzt.
- Papierform ohne Härtefallantrag genutzt: Ohne genehmigten Antrag verlangt das Finanzamt die elektronische Übermittlung.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Müssen Kleinunternehmer eine Anlage EÜR abgeben? Ja. Die frühere Bagatellgrenze von 17.500 € Betriebseinnahmen, unterhalb derer eine formlose Gewinnermittlung statt der Anlage EÜR genügte, ist bereits seit dem Veranlagungszeitraum 2017 entfallen. Seitdem müssen praktisch alle Gewinnermittler nach § 4 Abs. 3 EStG die Anlage EÜR abgeben – Kleinunternehmer eingeschlossen.
Hat die Kleinunternehmergrenze (25.000 € / 100.000 €) etwas mit der EÜR-Pflicht zu tun? Nein, das sind zwei unabhängige Regelungen. Die Grenzen nach § 19 UStG entscheiden nur, ob Sie Umsatzsteuer ausweisen müssen. Ob Sie eine Anlage EÜR abgeben müssen, richtet sich nach § 4 Abs. 3 EStG und § 60 EStDV und hat keine eigene Umsatzgrenze mehr.
Muss die EÜR elektronisch übermittelt werden? Grundsätzlich ja, nach § 60 Abs. 4 EStDV per ELSTER. Nur in Härtefällen (auf Antrag) oder wenn der Gewinn unter 410 € liegt und ein Veranlagungsgrund nach § 46 Abs. 2 Nr. 2–7 EStG vorliegt, ist die Papierform zulässig.
Muss ich als Kleinunternehmer Umsatzsteuer in der EÜR angeben? Nein. Da Sie als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer berechnen, tragen Sie Ihre Einnahmen und Ausgaben in tatsächlicher Höhe (brutto = netto) ein – eine gesonderte Umsatzsteuerzeile entfällt für Sie.
Muss ich seit 2024 trotzdem eine Umsatzsteuererklärung abgeben? In der Regel nicht mehr: Seit dem Veranlagungszeitraum 2024 sind Kleinunternehmer durch das Wachstumschancengesetz grundsätzlich von der jährlichen Umsatzsteuererklärung befreit, außer das Finanzamt fordert sie ausdrücklich an. Die Anlage EÜR als Teil der Einkommensteuererklärung bleibt davon unberührt.
Fazit
Die EÜR-Pflicht und die Kleinunternehmergrenze sind zwei unterschiedliche Regelungen, die häufig verwechselt werden: Der Umsatz entscheidet nur über Ihren Umsatzsteuerstatus, nicht darüber, ob Sie eine Anlage EÜR abgeben müssen – das müssen Sie so gut wie immer, elektronisch über ELSTER. Wer seine Einnahmen und Ausgaben laufend sauber erfasst, tut sich beim jährlichen Ausfüllen deutlich leichter.



