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//Kleinunternehmer
Pflichtangaben nach § 14 UStG

Rechnungsvorlage für Kleinunternehmer (§ 19 UStG) | Kostenlos

Wie schreibe ich eine Rechnung als Kleinunternehmer nach § 19 UStG?

Die kurze Antwort: Kleinunternehmer erstellen mit Solobuch Rechnungen mit 0% MwSt. und dem Pflichtsatz nach § 19 UStG — schnell, unkompliziert und kostenlos.

Pflichtangaben für Kleinunternehmer:

  • Kein Ausweis von Umsatzsteuer (0% MwSt.).
Automatischer Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG).
  • E-Rechnungsempfang ab 2025/2026 vollständig unterstützt.
  • Als Kleinunternehmer dürfen Sie nach § 19 UStG keine Umsatzsteuer ausweisen. Solobuch blendet die MwSt. automatisch aus und fügt den gesetzlich vorgeschriebenen Befreiungssatz in Ihr Rechnungs-PDF ein. Erstellen Sie Ihre Rechnungen schnell, fehlerfrei und im professionellen Design mit dem Solobuch Online-Generator.

    💡 Tipp für Kleinunternehmer: Die Rechnungsvorlage enthält alle Pflichtangaben gemäß §14 UStG, einschließlich Steuernummer/USt-IdNr., Rechnungsdatum, Leistungszeitraum und eindeutiger Rechnungsnummer.

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    RE-2026-0042
    Kleinunternehmer Service850,00 €
    Netto850,00 €
    MwSt. (0 % gem. § 19 UStG)0,00 €
    Gesamtbetrag850,00 €
    Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.
    ZUGFeRD / Factur-X

    Wer Kleinunternehmer ist und was das für Ihre Rechnung heißt

    Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG sind Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 100.000 Euro nicht überschreitet. Die Regelung gilt nicht auf Antrag, sondern von selbst, sobald diese Voraussetzungen vorliegen. Sie können ihr aber widersprechen und zur Regelbesteuerung optieren.

    Für Ihre Rechnung hat das drei Folgen. Sie berechnen keine Umsatzsteuer. Sie dürfen auch keine Umsatzsteuer in der Rechnung ausweisen. Und Sie können umgekehrt die Umsatzsteuer aus Ihren Einkäufen nicht als Vorsteuer abziehen. Der Rechnungsbetrag ist damit zugleich der Betrag, den Ihr Kunde zahlt.

    Pflichtangaben auf der Rechnung eines Kleinunternehmers

    Auch Kleinunternehmer müssen sich bei der Rechnung an § 14 Abs. 4 UStG halten. Auf der Rechnung stehen:

    • vollständiger Name und Anschrift von Ihnen und Ihrem Kunden
    • Ihre Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
    • das Ausstellungsdatum
    • eine fortlaufende, einmalig vergebene Rechnungsnummer
    • Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der Leistung
    • der Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung (oder der Hinweis, dass er dem Rechnungsdatum entspricht)

    Häufig gestellte Fragen zu Rechnungsvorlagen für Kleinunternehmer

    Alles, was Sie über die Erstellung von rechtssicheren Rechnungen als Kleinunternehmer wissen müssen.

    Ist die Rechnungsvorlage für Kleinunternehmer kostenlos und ohne Anmeldung nutzbar?

    Ja, Sie können die Rechnungsvorlage für Kleinunternehmer komplett kostenlos und ohne Anmeldung als PDF herunterladen oder direkt online im Browser ausfüllen.

    Was ändert sich für Kleinunternehmer bei der E-Rechnungspflicht?

    Auch Kleinunternehmer müssen ab 2025 in der Lage sein, E-Rechnungen (ZUGFeRD/XRechnung) elektronisch zu empfangen. Beim Ausstellen weisen Sie weiterhin 0% MwSt. mit dem § 19 UStG Hinweis aus.

    Welche Umsatzgrenze gilt aktuell für Kleinunternehmer?

    Ähnliche Rechnungsvorlagen

  • das Entgelt für die Leistung
  • der Hinweis, dass keine Umsatzsteuer berechnet wird, mit Bezug auf § 19 UStG
  • Der Hinweis nach § 19 UStG: so formulieren Sie ihn

    Das Gesetz gibt keinen festen Wortlaut vor. Der Hinweis muss erkennen lassen, dass Sie keine Umsatzsteuer berechnen, weil Sie die Kleinunternehmerregelung anwenden. Bewährte Formulierungen sind:

    • „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“
    • „Kein Ausweis von Umsatzsteuer, da Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG.“

    Muster: Rechnung ohne Umsatzsteuer

    Die Vorschau oben zeigt ein Beispiel: Eine Leistung über 850,00 Euro netto, die Zeile „MwSt.“ mit 0,00 Euro und darunter der Hinweis auf § 19 UStG. Der Gesamtbetrag ist gleich dem Nettobetrag. Beachten Sie, dass die Beträge nur zur Veranschaulichung dienen. Ihre eigene Rechnung braucht zusätzlich Ihre Anschrift, die des Kunden, Steuernummer, Rechnungsnummer und Leistungszeitpunkt.

    Im wählen Sie die Kleinunternehmerregelung aus. Die Umsatzsteuer wird dann ausgeblendet und der Hinweis in das PDF eingefügt.

    Typische Fehler und ihre Folgen

    • Umsatzsteuer ausgewiesen. Wer in einer Rechnung Umsatzsteuer gesondert ausweist, obwohl er sie nicht schuldet, schuldet den ausgewiesenen Betrag trotzdem (§ 14c Abs. 2 UStG). Ihr Kunde darf sie als Vorsteuer in der Regel auch nicht abziehen.
    • Hinweis auf § 19 UStG vergessen. Ohne ihn ist die Rechnung unvollständig und der Kunde kann Rückfragen stellen oder Zahlung zurückhalten.
    • Lücken in der Rechnungsnummer. Die Nummern müssen fortlaufend sein; Sprünge fallen bei einer Prüfung auf.
    • Grenze übersehen. Wer die Umsatzgrenzen überschreitet, wird zum Regelbesteuerten und muss ab diesem Zeitpunkt Umsatzsteuer berechnen.
    • Leistungsdatum fehlt. Der Zeitpunkt der Leistung ist Pflichtangabe, auch wenn er dem Rechnungsdatum entspricht.

    Die Umsatzgrenzen im Blick behalten

    Zwei Grenzen entscheiden, ob Sie Kleinunternehmer bleiben: 25.000 Euro Umsatz im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr. Überschreiten Sie im Vorjahr 25.000 Euro, gilt die Regelung im Folgejahr nicht mehr. Überschreiten Sie im laufenden Jahr die 100.000 Euro, endet sie mit dem Umsatz, der die Grenze übersteigt, und dieser Umsatz ist bereits umsatzsteuerpflichtig.

    Führen Sie deshalb eine laufende Summe Ihrer Umsätze und prüfen Sie sie bei jeder größeren Rechnung. Bei einem Wechsel in die Regelbesteuerung stellen Sie ab dann Rechnungen mit Umsatzsteuer aus. Das betrifft auch Ihre Rechnungsvorlage: Der Hinweis auf § 19 UStG entfällt, Steuersatz und Steuerbetrag kommen hinzu.

    Sie können auch freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, etwa um Vorsteuer aus größeren Anschaffungen abzuziehen. An diese Entscheidung sind Sie mehrere Jahre gebunden. Lassen Sie sich vorher beraten.

    Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro

    Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt, genügen nach § 33 UStDV weniger Angaben: Name und Anschrift des Leistenden, Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung und das Entgelt. Auch hier gilt: Der Hinweis auf § 19 UStG gehört auf die Rechnung, damit klar ist, warum keine Umsatzsteuer enthalten ist.

    E-Rechnung als Kleinunternehmer

    Die Pflicht zur E-Rechnung im B2B-Verkehr wird bis 2028 schrittweise eingeführt. Kleinunternehmer sind davon ausgenommen und müssen E-Rechnungen nicht ausstellen (§ 34a UStDV). Empfangen müssen aber auch sie können. Wann sich eine freiwillige Umstellung lohnt, erklärt der Beitrag . Einen Überblick über alle Fristen finden Sie unter .

    Von der Rechnung zur Buchführung

    Kleinunternehmer ermitteln ihren Gewinn in der Regel per Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Weil keine Umsatzsteuer anfällt, sind Ihre Betriebseinnahmen gleich den Rechnungsbeträgen. Auf der Ausgabenseite buchen Sie den vollen Bruttopreis, denn Vorsteuer können Sie nicht abziehen.

    Rechnungen und Buchungsbelege bewahren Sie acht Jahre auf. Elektronische Rechnungen müssen im Originalformat archiviert werden. Die Anforderungen beschreibt der Beitrag . Einen ausführlichen Leitfaden mit weiteren Beispielen bietet .

    Was Ihre Kunden über Ihre Rechnung wissen sollten

    Für Privatkunden ändert sich durch Ihre Rechnung nichts: Sie zahlen den Betrag, den Sie nennen, und müssen keine Umsatzsteuer beachten. Geschäftskunden, die selbst Umsatzsteuer abziehen dürfen, bekommen von Ihnen dagegen keine Vorsteuer, die sie geltend machen könnten. Für sie ist Ihr Preis damit effektiv ein Bruttopreis. Das ist in der Praxis meist unproblematisch, sollte aber bei der Preisverhandlung bedacht werden.

    Rechnen Sie Ihre Preise nicht um, wenn Sie später in die Regelbesteuerung wechseln. Der bisherige Betrag wird dann zum Nettopreis, und die Umsatzsteuer kommt obendrauf. Informieren Sie Stammkunden rechtzeitig, damit die höhere Rechnung keine Überraschung ist.

    Zahlungsangaben und Zahlungsziel

    Bankverbindung und Zahlungsziel sind keine Pflichtangaben nach § 14 UStG, gehören aber in jede Rechnung, die schnell bezahlt werden soll. Nennen Sie IBAN, Verwendungszweck (am besten die Rechnungsnummer) und ein konkretes Datum, bis zu dem der Betrag bei Ihnen eingehen soll. Ein klares Fälligkeitsdatum erleichtert Ihnen später auch die Mahnung, falls die Zahlung ausbleibt.

    So erstellen Sie Ihre Rechnung in drei Schritten

    • Im Rechnungsgenerator die Kleinunternehmerregelung auswählen.
    • Eigene Daten, Kundendaten, Leistung und Betrag eintragen. Rechnungsnummer und Datum setzt der Generator.
    • PDF herunterladen oder als Konto speichern und versenden. Bei einem Konto verwaltet Solobuch auch Kunden und Rechnungsnummern.

    Rechtsstand: 28.10.2026. Der Text dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Steuerberatung im Einzelfall.

    Seit dem Wachstumschancengesetz liegt die Grenze bei 25.000 € Vorjahresumsatz (zuvor 22.000 €) und 100.000 € im laufenden Kalenderjahr.

    Muss ich als Kleinunternehmer eine Umsatzsteuer-ID auf die Rechnung schreiben?

    Nein, die Steuernummer genügt. Sie brauchen aber eine von beiden. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer wird nur für bestimmte Geschäfte mit dem EU-Ausland nötig.

    Was passiert, wenn ich versehentlich Umsatzsteuer ausweise?

    Dann schulden Sie den ausgewiesenen Betrag nach § 14c Abs. 2 UStG an das Finanzamt. Berichtigen Sie die Rechnung, solange der Fehler auffällt, und sprechen Sie im Zweifel mit Ihrem Steuerberater.

    Wo muss der Hinweis auf § 19 UStG stehen?

    Gut sichtbar auf der Rechnung, üblicherweise unter dem Betrag oder im Fußbereich. Ein fester Ort ist nicht vorgeschrieben.

    Ab wann muss ich Umsatzsteuer berechnen?

    Wenn Ihr Umsatz im Vorjahr 25.000 Euro überschritten hat oder im laufenden Jahr 100.000 Euro übersteigt. Ab dann gilt die Regelbesteuerung.

    Darf ich als Kleinunternehmer E-Rechnungen schreiben?

    Ja, freiwillig jederzeit. Verpflichtet sind Sie dazu nicht. Empfangen müssen Sie E-Rechnungen aber können.

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